
ist der Wert, der den Gegenständen am Abschlußstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundären Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.B. der Ertragswert oder bei zweifelhaften Forderungen der erwartete Z...
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Der beizulegender Wert kommt aus der Buchhaltung und der Unternehmensanalyse.Dieser Zeitwert wird durch das Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände ermittelt.
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ist der Wert, der den Gegenständen am Abschlußstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundären Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.B. der Ertragswert oder bei zweifelhaften Forderung en der erwartete Zahlungseingang sein.
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